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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ariber – Inhaber: Arian Berisha

Stand: November 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ oder „Geschäftsbedingungen“) zwischen Ariber, Inhaber Arian Berisha, Petersäckerstraße 17, 71144 Steinenbronn, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“, Auftragnehmer und Auftraggeber einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und gelten für sämtliche zwischen ihnen geschlossenen Verträge.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist nicht vorgesehen.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Darstellungen und Informationen über die Dienstleistungen des Auftragnehmers, insbesondere auf Websites, Social-Media-Profilen, in Präsentationen und Werbematerialien, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.

(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch eine anderweitige übereinstimmende Vereinbarung der Parteien zustande.

(3) Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, die Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls vereinbarte Leistungsziele ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der systematischen B2B-Neukundengewinnung, Vertriebsunterstützung und Implementierung signalbasierter Vertriebssysteme (nachfolgend „Dienstleistungen“).

(2) Die Dienstleistungen können insbesondere die Analyse und Definition von Zielgruppen, Recherche potenzieller Geschäftskunden, Identifizierung relevanter Bedarfssignale, Erstellung personalisierter Vertriebsansprachen, Einrichtung und Betreuung von Vertriebskampagnen, Qualifizierung von Interessenten sowie Vereinbarung von Gesprächsterminen umfassen.

(3) Der genaue Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

(4) Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen eigenverantwortlich. Vereinbarte Abstimmungs-, Freigabe- und Mitwirkungspflichten sowie datenschutzrechtlich erforderliche Weisungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Dienstleistungen geeigneter und sorgfältig ausgewählter Mitarbeiter, Dienstleister und sonstiger Dritter zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung sowie gesetzliche Anforderungen an deren Einsatz bleiben hiervon unberührt.

(6) Die vertraglich geschuldete Leistung ist mit der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erfüllt. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, soweit dieser ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(7) Leistungen, die über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zusätzlich vergütet werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistungen in angemessener Weise zu unterstützen (nachfolgend „Mitwirkungspflichten“).

(2) Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige, vollständige und unentgeltliche Bereitstellung sämtlicher für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, technischen Voraussetzungen, Zugänge sowie gegebenenfalls erforderlicher Zugangsdaten.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen richtig, vollständig und aktuell sind und die bereitgestellten Materialien im vereinbarten Umfang rechtmäßig verwendet werden dürfen.

(4) Zu den Mitwirkungspflichten gehören ferner die rechtzeitige Erteilung erforderlicher Freigaben, die Teilnahme an vereinbarten Abstimmungsgesprächen sowie die Bereitstellung geeigneter Terminkapazitäten, soweit dies für die vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen angemessen, soweit die Verzögerung hierauf beruht und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist.

(6) Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Dienstleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

(2) Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Die Vergütung kann insbesondere einmalige Einrichtungsgebühren, laufende Betreuungspauschalen sowie gesondert vereinbarte Zusatzleistungen umfassen.

(4) Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Zahlungen sind auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto des Auftragnehmers zu leisten, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Verzugszinsen und weiterer Verzugsschäden.

(7) Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

(2) Während einer wirksam vereinbarten festen Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Kündigungsrechte entgegenstehen.

(3) Eine automatische Verlängerung des Vertragsverhältnisses erfolgt nur, soweit diese ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(6) Bereits entstandene Vergütungsansprüche sowie sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.

§ 7 Kampagnenfreigabe und Durchführung

(1) Soweit vertraglich vorgesehen, werden die wesentlichen Parameter der durchzuführenden Vertriebskampagnen vor deren Beginn zwischen den Parteien abgestimmt.

(2) Die Abstimmung umfasst insbesondere die anzusprechenden Zielgruppen, die vorgesehenen Kommunikationskanäle, die grundlegenden Inhalte der Vertriebsansprache sowie die zu verwendenden Absenderidentitäten.

(3) Erforderliche Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.

(4) Nach erteilter Freigabe ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Maßnahmen innerhalb des abgestimmten Rahmens durchzuführen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(5) Wesentliche Änderungen der abgestimmten Kampagnenstrategie bedürfen einer erneuten Abstimmung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(6) Die Freigabe einer Kampagne durch den Auftraggeber entbindet keine Partei von ihren eigenen gesetzlichen Pflichten.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Maßnahmen abzulehnen oder auszusetzen, soweit konkrete Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit bestehen. Der Auftraggeber wird hierüber informiert.

§ 8 Leistungserfolg und Qualifizierung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten und sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen.

(2) Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(3) Insbesondere wird keine bestimmte Anzahl an Neukunden, qualifizierten Gesprächsterminen, Vertragsabschlüssen oder Umsätzen garantiert, sofern eine entsprechende Erfolgspflicht nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(4) Der wirtschaftliche Erfolg der Dienstleistungen hängt unter anderem von der Marktsituation, der Attraktivität des Angebots des Auftraggebers, der jeweiligen Zielgruppe sowie den internen Vertriebsprozessen des Auftraggebers ab.

(5) Soweit die Vereinbarung qualifizierter Gesprächstermine Gegenstand der Dienstleistungen ist, bestimmen sich die Anforderungen an deren Qualifizierung nach den individuell vereinbarten Kriterien.

(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass ein vereinbarter Gesprächstermin tatsächlich wahrgenommen wird oder zu einem Vertragsabschluss führt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten.

(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verarbeitungsvorgänge und kann nicht allein durch diese AGB abweichend von den gesetzlichen Vorgaben bestimmt werden.

(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(4) Soweit eine Partei personenbezogene Daten als eigenständig Verantwortlicher verarbeitet, ist sie für die Erfüllung der sie betreffenden gesetzlichen Pflichten verantwortlich.

(5) Soweit die Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden, treffen sie die gegebenenfalls erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 26 DSGVO.

(6) Die Recherche, Identifizierung oder Bereitstellung potenzieller Geschäftskontakte beinhaltet nicht automatisch eine Einwilligung der betroffenen Personen zur werblichen Kontaktaufnahme.

(7) Beide Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich auf einer zulässigen Rechtsgrundlage und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

(8) Die Parteien unterstützen sich im gesetzlich erforderlichen Umfang bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Informationspflichten und Betroffenenrechte.

(9) Der Einsatz externer Softwareanbieter und sonstiger Dienstleister erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 10 Direktansprache und werbliche Kontaktaufnahme

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen Maßnahmen der Direktansprache, insbesondere über E-Mail, Telefon, LinkedIn oder vergleichbare Kommunikationskanäle, vorbereitet oder durchführt, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zulässigkeit einer werblichen Kontaktaufnahme von dem jeweiligen Kommunikationskanal sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer keine rechtswidrigen Weisungen zu erteilen und keine Inhalte oder Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen, deren Verwendung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

(4) Soweit der Auftraggeber selbst Werbemaßnahmen durchführt oder eigenständig veranlasst, ist er für die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten verantwortlich.

(5) Soweit der Auftragnehmer selbst Werbemaßnahmen vorbereitet oder durchführt, bleiben seine eigenen gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach dem UWG und der DSGVO, unberührt.

(6) Erforderliche Einwilligungen, sonstige gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls erforderliche Nachweise sind von der jeweils verantwortlichen Partei sicherzustellen.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Kontaktmaßnahme durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

(8) Gesetzlich relevante Widersprüche gegen werbliche Kontaktaufnahmen sind von den Parteien im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit zu beachten.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

c) im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien; sowie

d) in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Informationen aus externen Quellen übernimmt der Auftragnehmer keine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Gewähr. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße eigene Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.

(5) Für Störungen, Einschränkungen oder Änderungen externer Plattformen, insbesondere von E-Mail-Anbietern, sozialen Netzwerken und CRM-Systemen, haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese von ihm zu vertreten sind.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere datenschutzrechtliche Haftungsregelungen, bleiben unberührt.

§ 12 Haftung für Direktansprache und Haftungsfreistellung

(1) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Maßnahmen der Direktansprache, insbesondere Cold Calls, Cold E-Mails, LinkedIn-Nachrichten oder vergleichbare werbliche Kontaktaufnahmen gegenüber Dritten, durchführt, erfolgen diese auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Zielgruppen, Inhalte, Kommunikationskanäle und Kampagnenparameter.

(2) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Kontaktdaten, Informationen und Weisungen rechtmäßig verwendet werden dürfen und dass die von ihm zu verantwortenden gesetzlichen Voraussetzungen für die beauftragten Maßnahmen erfüllt sind.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte, Zielgruppen, Kontaktdaten oder Weisungen, soweit deren Rechtswidrigkeit nicht auf einer eigenen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. Eigene gesetzliche Prüfungs-, Sorgfalts- und Handlungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie von erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf rechtswidrigen Inhalten, Kontaktdaten oder Weisungen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

(5) Die Freistellung umfasst insbesondere berechtigte Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten aufgrund von Verstößen gegen wettbewerbs- oder datenschutzrechtliche Vorschriften, soweit diese dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind.

(6) Die Freistellung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung oder rechtswidrigen Handlung beruhen. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere nach der DSGVO, bleiben unberührt.

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Vertriebsstrategien, technische Informationen, interne Prozesse, Kalkulationen, Unterlagen sowie sonstiges nicht öffentlich bekanntes geschäftliches Know-how.

(3) Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet und ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige zur Leistungserbringung erforderliche Personen ist zulässig, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Weitergabe rechtlich zulässig ist.

(5) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die

a) bereits rechtmäßig öffentlich bekannt sind;

b) ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden;

c) der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren; oder

d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(6) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange die betreffenden Informationen schutzwürdig sind.

§ 14 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche Rechte an vorbestehenden Methoden, Konzepten, Vorlagen, Automatisierungen, technischen Prozessen und sonstigem internem Know-how des Auftragnehmers bei diesem.

(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten an individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

(3) Soweit die vertragsgemäße Nutzung individuell erstellter Arbeitsergebnisse eine Einräumung von Nutzungsrechten voraussetzt, erhält der Auftraggeber die hierfür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Rechte Dritter sowie gesetzliche Vorgaben zur Verarbeitung und Herausgabe personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 16 Nennung als Referenz

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Referenz zu benennen.

(2) Die Referenznennung umfasst die Verwendung des Namens, der Firma sowie des Unternehmenslogos des Auftraggebers ausschließlich zu Zwecken der Eigenwerbung des Auftragnehmers, insbesondere auf dessen Website, in Präsentationen, Angeboten und auf Social-Media-Kanälen.

(3) Die Referenznennung darf nicht den unzutreffenden Eindruck einer Empfehlung, Zertifizierung oder sonstigen besonderen geschäftlichen Verbindung erwecken.

(4) Berechtigte Interessen des Auftraggebers, insbesondere Geheimhaltungsinteressen, entgegenstehende vertragliche Verpflichtungen und Rechte Dritter, bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann der Referenznennung aus wichtigem Grund widersprechen.

(5) Soweit für die konkrete Verwendung von Namen, Logos oder sonstigen Kennzeichen eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist, bleibt deren Einholung vorbehalten.

§ 17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen während eines laufenden Vertragsverhältnisses zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder technischer beziehungsweise organisatorischer Entwicklungen, und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(2) Die geplanten Änderungen werden dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform, insbesondere per E-Mail, mitgeteilt.

(3) Die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Änderung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht, soweit eine solche Zustimmungsfiktion gesetzlich zulässig ist.

(4) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeit, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hin.

(5) Änderungen wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere des vereinbarten Leistungsumfangs, der Vergütung oder der Vertragslaufzeit, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, soweit sie nicht bereits wirksam vertraglich vorgesehen sind.

(6) Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(4) An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Ariber
Inhaber: Arian Berisha
Petersäckerstraße 17
71144 Steinenbronn
Deutschland

Stand: November 2026